
AGBs Glaser- und Fensterbauerhandwerk
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Glaser- und Fensterbauer-Handwerk
Herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, An der Glasfachschule 6, 65589 Hadamar,
und beim Bundeskartellamt gemäß § 38, Abs. 2, Ziffer 3 GWB angemeldet.
1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II
aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen
handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“. Für
Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur,
soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Teil i – Allgemeine Bestimmungen
2. Angebote
2.1. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen
und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur
verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.2. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvorschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach
Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
3. Preise
3.1. Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, Mehrwertsteuer ein.
3.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später,
verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen
über den Preis neu zu verhandeln.
3.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingung kann
nicht geltend gemacht werden.
3.4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme
von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.
4. Leistungsvorbehalt
4.1. Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung
stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muß
der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
4.2. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse wie z. B. Arbeitskämpfe bei uns oder unserer Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verläßlichkeit wir grundsätzlich einstehen,
berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen
zu erbringen.
4.3. Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
4.4. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend
gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den
Besteller abgetreten.
5. Gewährleistung
5.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der
Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet.
Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB
bleiben unberührt.
5.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen
Toleranzen zulässig.
5.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
5.4. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte
Erscheinungen an Gläsern dar:
– unauffällige optische Erscheinungen
– farbige Spiegelungen (Interferenzen)
– optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
(„Hammerschlag“).
– Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
6.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu
den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.
6.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch
enstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten,
und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich
des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wir
nehmen die Abtretung an.
6.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter
Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei
Zahlungseinstellung des Bestellers.
6.5. Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und
dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem
Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner
Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der
Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu benachrichtigen.
6.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben,
als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
7. Schadenersatz
7.1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch
genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluß betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit
bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500 D einstehen.
Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über
diesen Betrag hinaus gehaftet.
8. Gerichtsstand
8.1. Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrundeliegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der
Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
Teil ii – Besondere Bestimmungen für Werkverträge
9. für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden. für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
9.1. Angaben des Bestellers.
Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten
des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.
9.2. Anpassungsvorbehalt.
Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu
erbringenden Leistung in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten
unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag
nicht anders vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt
auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte
Leistungen zu erbringen sind.
9.3. Zahlung.
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge
bis 500 D sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen
nach Zugang zahlbar. Im Übrigen gilt § 16 VOB/B.
9.4. Herstellergarantie
Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des
jeweiligen Herstellers, z. B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden
weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung,
gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von
Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.
9.5. Gefahrtragung.
Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände
nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er
zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
Teil iii – Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen
10. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten
ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
10.1. Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend.
10.2. Lieferung, Gefahrübergang.
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert,
so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller,
Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt
auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.
Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des
Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
10.3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von
einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle
– vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht.
Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.
Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr
gemäß GNT berechnet.
10.4. Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen,
so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder
Gefahrtragung über Ziff. 1.7 hinaus.
10.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht
ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
10.6. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten
des Bestellers.
10.7. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so
ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
10.8. Zahlung
Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.
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Hinter unseren exklusiven Glasprodukten steht eine über 180 jährige Geschichte im Umgang mit diesem einzigartigen Material. Anbei eine Auswahl unserer Projekte der letzten Jahre.